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5. MILG

Alles Wissenswerte zum 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz: Es deckelt Mietanpassungen für MRG-Wohnungen, regelt Indexmieten und hilft bei Inflationsfolgen 2026. Klare Infos zu Fristen, Berechnungen und Rechten für Mieter sowie Vermieter in Wien und Österreich

Überblick

Mit dem 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) in Kombination mit dem neuen Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) setzt die Bundesregierung eine weitere Reform des österreichischen Mietrechts um. Dabei stehen insbesondere die Begrenzung von Mietzinserhöhungen und die Verlängerung der Mindestvertragsdauer von Mietverträgen im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) im Fokus.

Ziel der Reform ist es, ab dem 1. April 2026 eine Mietpreisbremse einzuführen, die Rechtssicherheit bei Wertsicherungsklauseln für Mieter:innen und Vermieter:innen stärkt und die Mindestbefristung von Mietverträgen verlängert – und zwar für Vermieter:innen, die im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) als Unternehmer:innen gelten.

Erhöhungen

Das Herzstück der Reform bildet das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG), das eine gesetzliche Mietpreisbremse für den österreichischen Wohnungsmarkt vorsieht. Sowohl bestehende Mietverträge als auch neu abgeschlossene Verträge fallen unter die neue Regelung. Damit sollen extreme Preissprünge vermieden und der Anstieg der Mieten gesetzlich geregelt gestaltet werden.

Für Vermieterinnen und Vermieter bringt das neue System zugleich mehr Rechtssicherheit: Bei neuen Verträgen kann auf das gesetzliche Berechnungsmodell verwiesen werden, ohne dass individuelle Wertsicherungsklauseln formuliert werden müssen.

Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetz erlaubt das Gesetz die Mieten wie folgt zu erhöhen:

  • Zum 1. April 2026 wird die Erhöhung auf maximal 1 % begrenzt.

  • Zum 1. April 2027 ist eine Anpassung um maximal 2 % zulässig.

  • Ab 1. April 2028 gilt: Liegt die Inflation über 3 %, darf nur die Hälfte des darüberliegenden Betrags an die Mieterinnen und Mieter weitergegeben werden.

Im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetz gilt ab 01. April 2026

  • liegt die Inflation über 3 %, darf nur die Hälfte des darüberliegenden Betrags an die Mieterinnen und Mieter weitergegeben werden.

Befristung 

Im Bereich befristeter Mietverhältnisse wird die Mindestvertragsdauer im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) von drei auf fünf Jahre angehoben werden, sofern die Vermieter unternehmerisch tätig sind. Damit erhalten Mieterinnen und Mieter mehr Stabilität und finanzielle Planbarkeit – das Recht auf vorzeitige Kündigung nach 12 Monaten bleibt jedoch bestehen.

Die Reform des Mietrechts wurde mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ, NEOS und den GRÜNEN beschlossen, während die FPÖ dagegen stimmte. Das neue Gesetz trat am 1. Januar 2026 in Kraft.

Quelle: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/I/269

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