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Ausnahmen
Ausnahmen vom Bestellerprinzip in Österreich gelten, wenn der Mieter selbst den Makler beauftragt, bei gewerblichen Mietverträgen oder bei Dienstwohnungen. In diesen Fällen kann weiterhin der Mieter die Maklerprovision zahlen müssen.
Ausnahmen
Seit dem 1. Juli 2023 gilt in Österreich das Bestellerprinzip bei der Vermittlung von Mietwohnungen. Nach dieser gesetzlichen Regelung zahlt grundsätzlich die Partei die Maklerprovision, die den Makler zuerst beauftragt hat – in der Regel ist das meist der Vermieter. Allerdings gibt es einige wichtige Ausnahmen, bei denen die Regel nicht greift und Mieter dennoch Maklerprovision zahlen müssen.
Ausnahmen im Überblick:
Mieter als Erstauftraggeber
Wenn Mieter selbst aktiv einen Makler mit der Wohnungssuche beauftragen, sind sie auch verpflichtet, die Maklerprovision zu zahlen. Dies ist der Fall, wenn Mieter dem Makler einen Suchauftrag geben, auf dessen Grundlage der Makler eine passende Wohnung vermittelt und ein Mietvertrag zustande kommt. Obwohl dies selten vorkommt, ist es eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme.Gewerbliche Mietverträge
Das Bestellerprinzip gilt ausschließlich für Mietverträge über Wohnimmobilien. Bei der Vermittlung von Gewerbeimmobilien, wie Büro-, Geschäftsräumlichkeiten oder Lagerflächen, gelten weiterhin die bisherigen Provisionsregelungen. Hier kann auch der Mieter Provision zahlen, unabhängig davon, wer den Makler beauftragt hat.Dienstwohnungen
Eine weitere Ausnahme betrifft die Vermietung von Dienstwohnungen. Wird eine Wohnung an einen Arbeitgeber vermietet, der diese als Dienst-, Natural- oder Werkwohnung für seine Mitarbeiter zur Verfügung stellt, kann der Makler weiterhin eine Provision vom Arbeitgeber verlangen. Diese Regelung soll die besondere Natur von Dienstwohnungsverhältnissen berücksichtigen.Kaufimmobilien
Das Bestellerprinzip ist ausschließlich auf Mietverträge anwendbar. Bei Kaufverträgen von Immobilien bleibt es dabei, dass die Provision von dem gezahlt wird, der den Makler mit der Vermittlung beauftragt hat – häufig sind das sowohl Käufer als auch Verkäufer, je nach Vertragssituation.
Wichtig zu beachten ist, dass das Bestellerprinzip nur für Maklerverträge gilt, die nach dem 1. Juli 2023 abgeschlossen wurden. Alle vorherigen Vereinbarungen bleiben unberührt. Ebenso sind Umgehungen des Bestellerprinzips, wie etwa verdeckte Provisionszahlungen oder Vertragstricksereien, gesetzlich verboten und können mit hohen Verwaltungsstrafen geahndet werden.
Bei Fragen zum Bestellerprinzip in Österreich stehe ich Ihnen als erfahrener Immobilienmakler jederzeit gern zur Seite. Ich unterstütze Sie kompetent und zuverlässig bei allen Anliegen rund um das Bestellerprinzip und helfe Ihnen, Ihre individuellen Fragen zu klären.
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